Die Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge

Die Direktversicherung gilt als einer der bekanntesten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Es handelt sich in der Regel um einen Lebensversicherungsvertrag, der vom Arbeitgeber abgeschlossen wird. Er tritt also als Versicherungsnehmer auf. Die versicherte Person ist dagegen der Arbeitnehmer. Neben der reinen Lebensversicherung können in der Direktversicherung auch Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart werden. Denkbar sind also Berufsunfähigkeits-, Renten- und Unfallversicherungen, die als Direktversicherung abgeschlossen werden können.

Beitragszahlung und Steuern

In der Direktversicherung, deren Zusagen seit dem 01.01.2005 ausgesprochen wurden, sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt allerdings nur für Beiträge, die die Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschreiten. Zusätzlich können weitere 1.800 Euro in die Direktversicherung eingezahlt werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen. Allerdings sind diese zusätzlichen Beiträge dann sozialversicherungspflichtig.

Während der Auszahlungsphase im Alter sind die erhaltenen Renten aus der Direktversicherung dann allerdings steuerpflichtig. Sie müssen mit dem dann gültigen individuellen Steuersatz der begünstigen Person versteuert werden.

Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?

Die Direktversicherung wird in der Regel vom Arbeitgeber abgeschlossen und auch die Beiträge werden direkt von diesem eingezahlt. Wenn der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitsplatz wechselt, wird der ehemalige Arbeitgeber natürlich keine Zahlungen mehr leisten. Hierbei hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten: Er kann zum Einen die Direktversicherung beitragsfrei stellen, so dass keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt werden. Das ist immer dann sinnvoll, wenn die Beiträge aufgrund des verringerten Einkommens während einer Arbeitslosigkeit nicht mehr aufgebracht werden können.

Sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, kann der neue Arbeitgeber den Vertrag übernehmen und fortan wieder in die Direktversicherung einzahlen. Allerdings ist er dazu nicht verpflichtet, insbesondere dann, wenn der Anbieter für die Direktversicherung ein anderer ist, als der, der im Unternehmen eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer kann nun den alten Vertrag auf einen anderen Anbieter übertragen oder diesen aus eigenen Mitteln fortführen.

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